Beitragsordnung
- Grundlage der Beitragszahlung ist § 3 Abs. 2 der Vereinssatzung
mit folgendem Wortlaut:
Der Verein erhält die finanziellen Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben durch die freiwilligen Beiträge seiner Mitglieder und aus sonstigen Zuwendungen.
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres fällig wird. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder und im Ausland lebende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird mit Ermächtigung des Mitgliedes im Lastschriftverfahren durch die Bank der VFF eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, der Vereinigung jede Kontoänderung sofort mitzuteilen und dafür zu sorgen, dass sein Konto zum Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Deckung aufweist. Kosten, die der Vereinigung durch Rückbuchung wegen mangelnder Deckung oder unrichtiger Kontonummer entstehen, gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.
- Entfällt.
- Wer trotz Mahnung und ohne Begründung in zwei aufeinander folgenden
Jahren den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, wird aus der Mitgliederliste
gestrichen und erhält dann von der Vereinigung keine Rundbriefe und
sonstigen Informationen mehr.
Diese Streichung gilt jedoch nicht als Ausschluss gem. § 4 Abs. 2 der Satzung, sondern bewirkt nur das Ruhen der Mitgliedschaft, bis die geschuldeten Beiträge nachgezahlt sind und die normale Beitragszahlung wieder aufgenommen wird. - Personen, die den Antrag auf Mitgliedschaft in der VFF im ersten Halbjahr stellen, sind zur Zahlung des vollen Beitrages verpflichtet; bei Antragstellung im zweiten Halbjahr ist der halbe Beitragssatz zu zahlen.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Erlangen am 15.11.2014.
gez.: Kathrin Walter (1. Vors.), gez.: Karin Berger-Graef (2. Vors.)