Satzung
VEREINIGUNG der FREUNDE und FÖRDERER
des Instituts für Fremdsprachen und Auslandskunde
bei der Universität Erlangen-Nürnberg, e. V.
(geänderte Fassung vom 11.11.1995)
§ 1 - Name und Sitz
- Die am 10. Dezember 1983 gegründete Vereinigung wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: „Vereinigung der Freunde und Färderer des Instituts für Fremdsprachen und Auslandskunde bei der Universität Erlangen-Nürnberg“.
- Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Erlangen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch den Erfahrungsaustausch zwischen dem Institut als Ausbildungsstätte und den in der Berufspraxis stehenden Absolventen, insbesondere durch Fortbildungsseminare, durch Unterstützung von Exkursionen und anderen berufskundlichen Veranstaltungen, sowie durch die Pflege kollegialer Kontakte der ehemaligen Schüler*innen)/Studierenden untereinander und mit den Lehrkräften.
§ 3 - Finanzen
- Die Vereinstätigkeit erfolgt ohne Streben nach Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
- Der Verein erhält die finanziellen Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben
durch die freiwilligen Beiträge seiner Mitglieder und aus sonstigen Zuwendungen.
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres fällig wird. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder und im Ausland lebende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen einzelzelnen Mitgliedern auf deren Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
- Über die Verwendung der Finanzmittel entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Mitglied der Vereinigung können natürliche und juristische Personen, sowie Gesellschaften des Handelsrechts werden, die den Vereinszweck fördern wollen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Wahl und Ernennung von Ehrenmitgliedern ist möglich.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. - Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. - über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schädigt.
§ 5 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Beirat berufen.
- Er unterhält den Kontakt zum Institut für Fremdsprachen und Auslandskunde.
- Für die jährlich durchzuführende Kassenprüfung beruft der Vorstand eine*n Revisor*in aus dem Kreis der Mitglieder.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins kann von den Vorstandsmitgliedern je einzeln oder gemeinsam wahrgenommen werden.
b) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie wird vom Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
- Der Vorstand kann aus dringendem Grunde jederzeit zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn zwei Drittel aller Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
- Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gem. § 5a, Absatz 1.
- Sie wählt außerdem mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder eine*n Schriftführer*in und eine*n Kassenwart*in für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht bzw. den Kassenprüfbericht entgegen und erteilt die Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Vorstandsmitgliedern sowie von Schriftführer*in und Kassenwart*in unterzeichnet wird.
§ 6 - Auflösung
Im Falle der Auflösung der Vereinigung der Freunde und Förderer fällt das Vereinsvermögen, nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten, an die Vereinigung zur Unterhaltung des Instituts für Fremdsprachen und Auslandskunde bei der Universität Erlangen-Nürnberg e.V. zwecks Verwendung für die in § 2 der vorliegenden Satzung genannten Ziele.
Erlangen, 11. November 1995
(bestätigt bei der Mitgliederversammlung am 26.10.1996 und in das Vereinsregister eingetragen am 06.02.1997)
E. Schumm (1. Vorsitzender)